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AGB Europa

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Goldsaat Agrartechnik GmbH & Co. KG für EU-Auslandsgeschäfte

[Stand: August 2011]

§ 1 Vertragsinhalt - Geltungsbereich

[1] Unsere Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
a) einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB);
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

[2] Allen unseren Lieferungen und Leistungen („Vertragsgegenstand“) liegen ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an; sie werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Einbeziehung in den Vertrag zugestimmt. Unsere Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

[3] Diese Bedingungen finden Anwendung unabhängig von der Rechtsnatur des den Lieferungen und Leistungen zugrunde liegenden Vertrages. Sie gelten für Kaufverträge, Werklieferverträge, Werkverträge und kombiniere Verträge gleichermaßen.

Unsere Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

[4] Neben diesen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich die im Vertrag festgelegten technischen Bedingungen und Vorgaben, sowie die dem Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf die wir ausdrücklich hinweisen. Individualvereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gehen den vorliegenden Bedingungen vor.

[5] Für die Erbringung von Montageleistungen gelten ausschließlich unsere jeweils gültigen Montagebedingungen.

[6] Für Vertragserweiterungen, Ergänzungen und Nebenabreden gelten ebenfalls die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen, ohne dass es jeweils eines ausdrücklichen Hinweises hierauf bedürfte.

[7] Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung des Vertrages getroffen werden bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform. Einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis insbesondere Kündigungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist durch Erklärung mittels Telefax oder E-Mail gewahrt.

§ 2 Angebot/Angebotsunterlagen, Vertragsschluss

[1] Unser Angebot ist grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, soweit darin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zu unserem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

[2] An Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Kostenvoranschlägen, Mustern sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt ebenfalls für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Sie dürfen Dritten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind auf unser Verlangen zurückzugeben.

[3] Die dem Besteller sowie uns wechselseitig bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen dürfen nicht an Dritte mitgeteilt werden.

[4] Für den Umfang der Lieferung und Leistung sowie für die Bestimmung der vereinbarten Beschaffenheit ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

[5] Konstruktions- und fertigungstechnisch sowie auf Grund gesetzlicher Vorschriften bedingte Änderungen des Liefergegenstandes behalten wir uns vor, soweit der Liefergegenstand nur unwesentlich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Derartige Änderungen werden wir dem Besteller möglichst frühzeitig mitteilen.

[6] Soweit wir bestimmte Typen, Fabrikate, Formen oder Farben angeboten haben, sind wir berechtigt hiervon abzuweichen, sofern die Abweichungen als gleichwertig anzusehen sind und die Abweichung für den Besteller zumutbar ist.

[7] Werden Vertragsleistungen versprochen, deren Durchführung von behördlichen Genehmigungen abhängig ist, so können Änderungen zum Zwecke der Erlangung von behördlichen Genehmigungen durchgeführt werden. Alle Vertragsänderungen nach Abschluss des Vertrages können nur berücksichtigt werden, wenn hierdurch anfallende Mehrkosten vom Besteller übernommen werden und der Besteller uns hierzu ausreichend Zeit zubilligt. Der Besteller verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die notwendige behördliche Genehmigung und Abnahme vorliegen; er verpflichtet sich insoweit zu deren Einholung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren. Der Besteller ist verpflichtet, die zur Herstellung und Errichtung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten zu unterstützen. Insbesondere schafft der Besteller alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind.

§ 3 Preise und Zahlungen

[1] Unsere Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transportkosten und Entladung. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer in der am Tag der Rechnungserstellung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu. Gleiches gilt für Pauschalpreisangebote.

[2] Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis für unsere Leistungen und Lieferungen entsprechend zu ändern, soweit sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung unsere Gestehungskosten (insbes. Material- und Personalkosten) in unvorhersehbarer und unvermeidlicher Weise gestiegen sind (Kostenerhöhungen aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen). Dies gilt nicht, sofern ein Festpreis für die Dauer des Vertrages vereinbart ist.

[3] Unsere Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Sofern im Einzelfall eine Skontovereinbarung getroffen wurde, ist der Besteller berechtigt, bei Einhaltung der vereinbarten Skontierfrist, den Skonto von dem Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen.

[4] Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Bestellung ausschließlich gegen Vorkasse in Höhe des Gesamtauftragswertes. Der Besteller ist berechtigt, für seine Vorleistung eine Vorauszahlungsbürgschaft in gleicher Höhe von uns zu verlangen. Alternativ sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtauftragswertes zu verlangen, welche auf Verlangen des Bestellers durch eine Vorauszahlungsbürgschaft in gleicher Höhe durch uns abgesichert wird. Die restlichen 50 % der Gesamtauftragssumme werden durch Dokumenten-Akkreditiv besichert.

[5] Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist die betreffende Forderung mit 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen; es sei denn, wir können nachweislich einen höheren Zinsschaden geltend machen. Mahnschreiben werden mit jeweils 10,00 EUR berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

[6] Zahlt der Besteller den vereinbarten Preis nicht bei Fälligkeit haben wir Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % per anno (§§ 352, 353 HGB).

[7] Soweit wir vom Besteller Schecks erhalten, werden diese erfüllungshalber unter Vorbehalt der endgültigen Einlösung von uns entgegengenommen. Die Zahlung ist erst erbracht, nachdem der Scheck unserem Konto endgültig und damit ohne Möglichkeit der Rückbuchung durch die Bank gutgeschrieben ist. Soweit wir vom Besteller Wechsel nach vorheriger besonderer schriftlicher Vereinbarung entgegennehmen, erfolgt auch dies erfüllungshalber. Unsere Forderung erlischt erst mit endgültiger Bezahlung des Wechsels und endgültiger Gutschrift des Gegenwerts unserer Forderung auf unserem Konto. Sämtliche Inkasso- und Diskontspesen hat der Besteller gesondert zu tragen.

[8] Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

[9] Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers nach bankmäßigen Gesichtspunkten in Frage stellen, wie etwa ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eine Zahlungseinstellung bzw. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich mindern und durch die unser Anspruch auf die geschuldete Gegenleistung gefährdet wird, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Der Nachweis, der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.

§ 4 Lieferfristen, Leistungsverzögerung

[1] Liefertermine und -fristen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich. Die Leistungsfristen beginnen, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihn treffenden Obliegenheiten wie zum Beispiel die Beschaffung von notwendigen Unterlagen, technischen Angaben, behördlichen Genehmigungen oder Bescheinigungen, Freigaben etc. erfüllt und die Anzahlung bewirkt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

[2] Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Besteller sobald als möglich mit.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gegeben und dem Besteller mitgeteilt ist.

[3] Verzögert sich der Versand oder die Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so werden dem Besteller die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Während der Zeit des Annahmeverzuges des Bestellers, berechnet ab Anzeige der Versandbereitschaft der Ware, können wir pauschal die Kosten der Aufbewahrung, Lagerung etc. für jede angefangene Woche mit 0,5 % des Nettowertes der aufbewahrten/gelagerten Ware ersetzt verlangen.

Nimmt der Besteller die Ware nicht binnen 14 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft ab, können wir dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme der Ware mit der Erklärung bestimmen, dass wir vom Vertrag zurücktreten werden, wenn der Besteller die erforderliche Abnahmehandlung nicht bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist vornehmen wird. Treten wir von dem Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, 15 % des Netto-Auftragswertes von dem Besteller als pauschalierten Schadenersatz ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Dem Besteller verbleibt die Möglichkeit des Nachweises, uns sei in Folge seines Annahmeverzuges kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden oder diese sei wesentlich niedriger als die vorgenannte Pauschale.

[4] Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Rohstoffmangel, dies auch bei unseren Lieferanten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In den vorbezeichneten Fällen verlängern sich die Lieferfristen angemessen um die Dauer der Störung/Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mit. Wir haben das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages ganz oder teilweise von diesem zurückzutreten in den vorbezeichneten Fällen.

[5] Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Besteller einen nachzuweisenden Verzugsschaden beanspruchen – unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte mit Ausnahme des gesetzlichen Rücktrittsrechts – für jede volle Woche der Verspätung bis zu 0,5 % des Preises desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, jedoch im Ganzen höchstens bis zu 5 % des Vertragspreises. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Macht der Besteller unter den Voraussetzungen der §§ 281, 325 BGB Schadenersatzansprüche statt der Leistung geltend, so haften wir nur bis zur Differenz zwischen Vertragspreis und dem vom Besteller unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht für ein Deckungsgeschäft aufgewendeten Betrag. Gleiches gilt, wenn uns unsere Verpflichtung unmöglich wird. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern Verzug oder Unmöglichkeit von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet sind.

§ 5 Gefahrübergang, Versand und Versicherung

[1] Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlustes und der zufälligen Verschlechterung der Sache im Falle der Versendung der Ware auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wird (erster Beförderer) oder zwecks Versendung unser Werk verlässt. Die Bestimmungen des § 447 BGB finden auch dann Anwendung, wenn die Versendung mit den Transportmitteln oder durch die Mitarbeiter unserer Firma oder von einem anderen als dem Erfüllungsort aus erfolgt, sowie unabhängig von der Frage, wer die Frachtkosten trägt.

[2] Verzögert sich oder unterbleibt der Versand des Vertragsgegenstandes oder Teilen davon in Folge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft des Vertragsgegenstandes auf den Besteller über.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die in Abs. 1 bezeichnete Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

[3] Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sofern wir keine schriftliche Weisung vom Besteller erhalten, sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen das geeignete Transportmittel und den geeigneten Transportweg zu bestimmen. Die Kosten der Verpackung werden zu Selbstkosten berechnet. Wiederverwertbare Verpackungs- und Transportmaterialien (z.B. Europaletten) werden von uns zurückgenommen, sofern diese nicht beschädigt oder unbrauchbar sind. Im Übrigen nehmen wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, Verpackungen nicht zurück.

[4] Zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden aller Art sind wir nicht verpflichtet. Soweit wir Versicherungen nach eigenem billigen Ermessen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers eingehen, hat der Besteller die hierfür verauslagten Beträge zu erstatten.

[5] Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

[6] Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Wareneingang, schriftlich zu rügen. Innerhalb der vorgenannten Frist muss die schriftliche Rüge bei uns Eingang finden. Bei späterem Eingang der Rüge gilt diese als verspätet. Zeigt sich ein verdeckter Mangel, der bei unverzüglicher Untersuchung nach Eingang der Ware beim Besteller nicht festgestellt werden konnte, später, so ist der Besteller verpflichtet, die Entdeckung des Mangels sodann unverzüglich zu rügen. Unterlässt der Besteller die Mängelanzeige innerhalb der Rügefristen, so gilt die Ware als genehmigt mit der Folge, dass der Besteller aus den behaupteten Mängeln sodann keinerlei Rechte mehr herleiten kann.

[7] Die vorstehende Regelung findet ebenfalls Anwendung bei Falschlieferung oder Mengenfehlern. Überdies ist der Besteller verpflichtet, bei verborgener Minderlieferung den Kaufpreis der vollen Vertragsmenge zu entrichten; bei offener Minderlieferung reduziert sich seine Preisschuld auf den Preis des Gelieferten. Bei Mehrlieferung ist der Besteller mangels rechtzeitiger Rüge verpflichtet die Lieferung zur Gänze abzunehmen und nach Vertragspreiseinheiten zu zahlen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

[1] Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Lieferungsgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum.

[2] Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder mit einer anderen Sache derart verbunden, dass diese wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, so erlangen wir Miteigentum an der anderen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung bzw. Verbindung. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so wird der Besteller uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung übertragen.

[3] Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung der verarbeiteten und unverarbeiteten Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten bis zur gänzlichen Erfüllung von dessen Forderungen an uns ab.

Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Von unserer Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen machen wir keinen Gebrauch, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Ist dies nicht der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

[4] Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Dies ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware hat der Besteller unsere Rechte zu sichern.

Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich über jegliche Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten sowie uns die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln.

[5] Wir sind berechtigt, bei Vorbehaltswaren auf Kosten des Bestellers die Ware gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller auf unser Verlangen hin selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

[6] Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Wert der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich des Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Recht an uns ab. Ist der Besteller selbst Eigentümer des Grundstückes, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfange die aus der Veräußerung des Grundstückes und von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen.

§ 7 Mängelansprüche

[1] Der Besteller kann Mängelrechte nur geltend machen, wenn und soweit er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten fristgerecht nachgekommen ist.

[2] Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Kosten, die zum Zwecke der Nacherfüllung notwendig sind, soweit sie verhältnismäßig sind. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

[3] Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung zunächst auf die Abtretung unserer Haftungsansprüche gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses. Sind die derart abgetretenen Ansprüche gegen unseren Zulieferer/Dritten nach außergerichtlicher Inanspruchnahme nicht durchsetzbar, so haften wir gemäß den vorliegenden Bedingungen.

[4] Der Besteller räumt uns die zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nacherfüllungshandlungen erforderliche Zeit und Gelegenheit hierzu ein; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Ist nur ein Teil der Warenlieferung mangelhaft, kann der Besteller nur dann von dem gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat.

[5] Für Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat oder die an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, welche der Besteller beigestellt hat, und wir unsere Bedenken diesbezüglich gegenüber dem Besteller geäußert haben, leisten wir keine Gewähr. Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller selbst oder Dritte, natürlichen Verschleiß, nicht ordnungsgemäße Wartung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, oder sonstige Einflüsse, die nicht von uns zu vertreten sind. Ebenfalls haften wir nicht für Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritten entstehen.

[6] Sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um gebrauchte Maschinen oder gebrauchte Maschinenteile handelt, erfolgt die Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

[7] Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Lieferung kann der Besteller nur innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend machen. Dies gilt nicht soweit Ansprüche und Rechte des Bestellers vorliegen sollten, für die das Gesetz zwingend gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen (Baustoffe), gemäß § 479 Abs. 1 BGB für Rückgriffsansprüche und gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 für Bauwerke und hierauf bezogene Plan- und Überwachungsleistungen längere Fristen vorschreibt.

§ 8 Verjährung

[1] Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr.

[2] Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Sofern wir auch die Montage des Vertragsgegenstandes in Auftrag haben, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit Beendigung der Montage. Die Beendigung der Montage wird dem Besteller gegenüber schriftlich angezeigt.

§ 9 Haftung

[1] Wir haften nur für Schäden, die von uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, es sei denn, dass eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Hiervon unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.

[2] Außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Unberührt bleibt auch eine leicht fahrlässige Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Die Höhe der Haftung ist auf die Ersatzleistung unserer Versicherung beschränkt. Der Versicherungsschein sieht folgende Höchstentschädigungen je Schadensfall vor:

für Personen- und/oder Sachschäden bis zu € 5.000.000,00,

pro Einzelperson bis zu maximal € 1.500.000,00

Als Jahreshöchstbetrag ist das Zweifache der genannten Beträge vereinbart.

[3] Die Haftung für entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrechung/-ausfall ist ausgeschlossen.

§ 10 Montage und Inbetriebnahme

[1] Ist für den Liefergegenstand auch die Montage durch uns vereinbart, so gelten für diese unsere besonderen Montagebedingungen.

[2] Wird die Montage durch uns ausgeführt, übernimmt der Besteller die elektrischen Installationsarbeiten sowie das Verlegen von Wasserzu- und -ableitungen, Gas- und Ölleitungen. Etwaige erforderliche Mauerwerks-, Beton-, Bruch-, und Verputzerarbeiten sowie das Einfassen sämtlicher Lieferteile sind ebenfalls vom Besteller zu übernehmen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

[3] Der Besteller ist zur Abnahme der von uns durchgeführten Montage verpflichtet, sobald wir ihm deren Beendigung angezeigt haben und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat.

[4] Die Inbetriebnahme der von uns hergestellten und gelieferten Maschinen zur Getreidebearbeitung (z. B. Getreidetrocknungsanlagen, Kühlgeräte, Vorreiniger usw.) einschließlich der erstmaligen Reinigung bzw. Spülung erfolgt mit dem uns von dem Besteller auf dessen Kosten zur Verfügung gestellten Gut (Getreide, Mais, Reis etc.).

§ 11 Softwarenutzung

[1] Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

[2] Der Besteller darf die Software nur im gesetzlichen Umfang (§§ 69a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

[3] Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Recht an der Software, Updates und den Dokumentationen einschließlich Kopien stehen weiterhin uns bzw. dem Softwarelieferanten zu. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

[1] Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Firmensitz.

[2] Alle aus oder im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten, auch über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Das Nähere regelt die bei Vertragsabschluss zwischen den Vertragspartnern abzuschließende Schiedsvereinbarung.

[3] Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (Convention on the International Sale of Goods – CISG -) werden ausgeschlossen.

§ 13 Sonstiges

[1] Sämtliche Erklärungen, die der Begründung, Wahrung oder Ausübung von Rechten dienen, bedürfen der Schriftform.

[2] Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Vertragsrechte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung auf Dritte zu übertragen.

[3] Zum Zwecke unserer internen Datenverarbeitung erfassen und speichern wir personen- und unternehmensbezogene Daten.

[4] Bei Veränderungen dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung. Im Rahmen laufender Verträge gilt dies nur, wenn der Besteller über die aktuellste Fassung schriftlich unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht unterrichtet wurde und dem nicht widerspricht.

[5] Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.